3. Die ADS entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art der Auftragsdurch-führung und wählt die damit zu betrauenden Personen allein aus. Der AG ermächtigt die ADS bei der Durchführung des Auftrags entsprechend den Erfordernissen des je-weiligen Ermittlungsstandes und unter Be-rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nach pflichtgemäßem Ermessen Sachbear-beiter und Kraftfahrzeuge bis zur vorstehend vereinbarten Anzahl gleichzeitig einzusetzen, sowie Einsätze entsprechend den Erforder-nissen des Falls an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen durchzuführen.
4. Nachträgliche Anweisungen des AG auf zahlenmäßige Beschränkung des eingesetzten Personals und der eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen der ADS mindestens 6 Stunden vor dem jeweiligen Einsatz übermittelt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ADS.
§3 Zahlungsbedingungen
1. Pro eingesetztem Sachbearbeiter ist ein Stundenhonorar zu zahlen, welches sich bei Einsätzen an Werktagen in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr des folgenden Tages um einen 20%igen Zuschlag, sowie an Sonn- und Feiertagen um einen 50%igen Zuschlag erhöht. Angefangene Stunden werden voll berechnet.

