AGB

2. Für die Annahme und Bearbeitung des Auftrages ist unabhängig vom Stundenhonorar eine einmalige Grundgebühr zu zahlen, die auch bei anschließendem Rücktritt oder Wide-rruf des Auftrages fällig ist. Bei erneuter Be-auftragung in der gleichen Ermittlungsan-gelegenheit fällt keine weitere Grundgebühr an.

3. Für den Einsatz gewöhnlicher Kraftfahrzeuge ist eine Kilometergeldpauschale pro gefahr-enem Kilometer zu zahlen, wie im Auftrag vereinbart.

4. Pro Sachbearbeiter ist eine Spesenpau-schale fällig. Pro Einsatz und Sachbearbeiter wird ein Mindesthonorar von 3 Stunden be-rechnet. In Abweichung von vorstehenden Bestimmungen kann auch eine Pauschal-, Erfolgs-, Tages- und Wochenhonorarver-einbarung getroffen werden, die schriftlich fixiert werden muss. Auslagen und jeweilig gültiger Mehrwertsteuersatz werden in jedem Fall gesondert berechnet.

5. Der AG verpflichtet sich einen Kosten-vorschuss zu zahlen. Die ADS kann die Durch- und Weiterführung des Auftrages von Vor-schußzahlungen abhängig machen. Wenn der AG seiner vereinbarten Pflicht zur Zahlung von Teilen des Honorars, Auslagen- oder Spesen-erstattung, nicht nachkommt, wird die ver-bleibende Restschuld sofort fällig

6. Im Falle eines Widerrufs des erteilten Auftrages seitens des AG ist dieser nicht von der Pflicht entbunden, ein etwa vereinbartes Pauschal- und Mindesthonorar bzw. bis dahin geleistete Innen- u. Außendiensttätigkeiten incl. Beratungsgespräche zu zahlen.